Satzung

Neufassung
der Vereinssatzung des
Fördervereins Bergbautradition Ramsbeck e.V.

vom 11.05.2026

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen
„Förderverein Bergbautradition Ramsbeck e.V.“ Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Arnsberg eingetragen.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Bestwig-Ramsbeck.

(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 – Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein unterstützt die Förderung der Heimatpflege, Heimatkunde und Ortsverschönerung. Verwirklicht wird dies durch die Wahrung der Bergbaugeschichte, der Bergbautradition und der Heimatgeschichte in Ramsbeck, insbesondere durch das Besucherbergwerk mit dem Museum und dem neugestalteten Bergbauwanderweg. Der Verein will durch seine Aktivitäten die Bergbaugeschichte des Sauerlandes stärker erlebbar machen. Durch das ehrenamtliche Engagement soll die Akzeptanz des Museums in der Region gestärkt werden.

(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(4) Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Der Verein besteht aus Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.

(2) Die Mitgliedschaft des Vereins können natürliche und juristische Personen erwerben. Die Beitrittserklärung ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Dieser entscheidet über die Aufnahme. Bei Nichtaufnahme erfolgt keine besondere Begründung.
(3) Personen, die sich in hervorragender Weise für den Verein verdient gemacht haben, kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden.

§ 4 Datenschutz

(1) Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein Daten zum Mitglied auf. Dabei handelt es sich unter anderem um folgende Angaben: Name, Kontaktdaten, Bankverbindung und weitere dem Vereinszweck dienende Daten. Sonstige Informationen zu den Mitgliedern und Informationen über Nichtmitglieder werden vom Verein grundsätzlich nur verarbeitet oder genutzt, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung oder Nutzung entgegensteht.

(2) Mit dem Beitritt erklärt sich das Mitglied einverstanden, dass die im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft benötigten personenbezogenen Daten unter Berücksichtigung der Vorgaben
der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) per elektronischer Datenverarbeitung (EDV) für den Verein erhoben, verarbeitet und genutzt werden. Ohne dieses Einverständnis kann eine Mitgliedschaft nicht eingegangen werden. Nach Ausscheiden des Mitglieds werden sämtliche personenbezogene Daten spätestens nach zehn Jahren gelöscht.

(3) Die überlassenen personenbezogenen Daten dürfen ausschließlich für Vereinszwecke verwendet werden. Hierzu zählen insbesondere die Mitgliederverwaltung, die Durchführung von Veranstaltungen, sowie die üblichen Veröffentlichungen in der Presse und im Internet. Eine anderweitige Verarbeitung oder Nutzung (z. B. Übermittlung an Dritte) ist nicht zulässig.

(4) Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand Einwände gegen die Veröffentlichung seiner personenbezogenen Daten im Internet erheben bzw. seine erteilte Einwilligung in die Veröffentlichung widerrufen. Im Falle eines Einwandes bzw. Widerrufs unterbleiben weitere Veröffentlichungen zu seiner Person. Personenbezogene Daten des widerrufenden Mitglieds werden z.B. von der Homepage des Vereins entfernt.

(5) Mit dem Beitritt erklärt sich das Mitglied ebenfalls einverstanden, dass Fotos von Veranstaltungen des Vereins, auf denen das Mitglied abgebildet ist, im Rahmen von Veröffentlichungen des Vereins, z.B. im Internet oder in Festschriften veröffentlicht, werden. Jedes Mitglied hat das Recht, der Veröffentlichung zu widersprechen, es sei denn, die Veröffentlichung wäre nach § 23 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie auch ohne Zustimmung zulässig.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod eines Mitgliedes bzw. bei juristischen Personen mit der Auflösung, durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss aus dem Verein.
(2) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Kündigung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer vierteljährigen Kündigungsfrist zum Ende des Kalenderjahres.

(3) Durch Beschluss des Vorstandes kann ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere bei vorsätzlicher Zuwiderhandlung gegen die Interessen des Vereins sowie bei Nichtzahlung zweier Jahresbeiträge trotz angemessener Fristsetzung vor. Dem betroffenen Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss ist schriftlich und mit Begründung dem Mitglied bekanntzugeben.

(4) Gegen den Beschluss des Vorstandes kann das Mitglied innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich Einspruch erheben. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.


§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder können für die Mitgliederversammlung Anträge an den Vorstand stellen, die in die Tagesordnung aufzunehmen sind.

(2) Die Mitglieder haben die Pflicht, die Aufgaben und Ziele des Vereins (§ 2 dieser Satzung) zu fördern und zu unterstützen.

§ 7 Jahresbeitrag

(1) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit setzt die Mitgliederversammlung fest.

(2) Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung

§ 9 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassierer, dem Schriftführer und Beisitzern.

(2) Der Leitung des Museums und des Besucherbergwerks ist die Möglichkeit zu geben, beratend an den Sitzungen des Vorstandes teilzunehmen.
(3) Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende vertreten den Verein gem. § 26 Abs. 2 BGB gerichtlich und außergerichtlich. Jeder ist für sich allein vertretungsberechtigt.

(4) Der Vorstand hat folgende Aufgaben:

a. Vorbereitung der Mitgliederversammlung, insbesondere Aufstellung der Tagesordnung
b. Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
c. Geschäftsführung
d. Kassenführung und Erstellung des Jahresberichtes
e. Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern

(5) Die Sitzungen des Vorstandes werden vom Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung einberufen.

(6) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Anwesenden gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(7) Die Mitgliederversammlung entscheidet auf Empfehlung der Kassenprüfung über die Entlastung des Vorstandes.

(8) Der Vorstand übt seine Tätigkeiten ehrenamtlich aus. Ungeachtet dessen kann der Vorstand über die Zahlung einer Aufwandsentschädigung an einzelne Vorstandsmitglieder und für verdiente Vereinsmitglieder für bestimmte Tätigkeiten im Rahmen der Pauschale des § 3 Nr. 26a EStG durch Beschluss entscheiden.

§ 10 Wahl des Vorstandes

(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Bei der erstmaligen Wahl werden der stellvertretende Vorsitzende und der Schriftführer für ein Jahr gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur turnusgemäßen Neuwahl der Nachfolger im Amt. Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist zulässig. Bei frühzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds kann sich der Vorstand aus den Reihen der Vereinsmitglieder bis zur turnusgemäßen Neuwahl ergänzen.

(2) Ein Vorstandsmitglied kann nur aus wichtigem Grund, insbesondere bei Vorliegen einer groben Pflichtverletzung, von der Mitgliederversammlung abberufen werden.

§ 11 Mitgliederversammlung

(1) Die Angelegenheiten des Vereins werden durch die Mitgliederversammlung wahrgenommen, soweit sie nicht durch diese Satzung dem Vorstand übertragen sind.

(2) Eine Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung von einer Frist von zwei Wochen einzuberufen. Die Zusendung der Einladung kann auch auf elektronischem Wege, z.B. per E-Mail erfolgen. Mitgliederversammlungen finden grundsätzlich als Präsenzveranstaltungen statt. Der Vorstand kann jedoch beschließen, dass die Mitgliederversammlung ausschließlich als virtuelle Mitgliederversammlung in Form einer onlinebasierten Versammlung (virtuelle Mitgliederversammlung) oder als Kombination von Präsenz-Veranstaltung und virtueller Versammlung (hybride Mitgliederversammlung) stattfindet. Der Beschluss ist zu begründen. Die teilnahmeberechtigten Personen haben keinen Anspruch darauf, virtuell an einer Mitgliederversammlung teilzunehmen, die nur als Präsenzveranstaltung durchgeführt wird.

(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert, oder auf Antrag von einem Viertel der Mitglieder unter Angabe der vorgeschlagenen Tagesordnung. Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist unverzüglich einzuberufen.

(4) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse grundsätzlich in offener Abstimmung. Bei der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Abstimmungen sind geheim durchzuführen, wenn die Mehrheit der teilnehmenden Mitglieder dies verlangt. Wenn die Mitglieder sich nicht an einem Ort versammeln dürfen und die Durchführung der Mitgliederversammlung im Wege der elektronischen Kommunikation für die Mitglieder nicht zumutbar ist, kann für Beschlüsse auf Entscheidung des Vorstandes die Beschlussfassung dergestalt erfolgen, dass gemäß § 6 dazu eingeladen wird und bis zu dem vom Vorstand gesetzten Termin die Stimmen elektronisch oder schriftlich abgegeben werden. Eine ordnungsgemäß geladene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der teilnehmenden Mitglieder beschlussfähig.

(5) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden bzw. bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet.

§ 12 Beurkundung der Beschlüsse

Die durch den Vorstand und die Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse sind
schriftlich niederzulegen und vom Sitzungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 13 Kassenprüfung

(1) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer auf die Dauer von einem Jahr.
Eine einmalige Wiederwahl ist möglich. die Kassenprüfer müssen Mitglieder des Vereins sein, dürfen aber nicht dem Vorstand angehören.

(2) Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, die Prüfung des jährlichen Kassenabschlusses durchzuführen und den Prüfungsbericht der Mitgliederversammlung vorzulegen.

§ 14 Änderung der Satzung


Änderungen der Satzung bedürfen eines Beschlusses der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen.

§ 15 Auflösung des Vereins

(1) Die Mitgliederversammlung beschließt die Auflösung des Vereins unter den in § 14 dieser Satzung genannten Voraussetzungen.

(2) Sofern die Mitgliederversammlung nicht besonderer Liquidatoren bestellt, werden die Mitglieder des Vorstandes gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte abzuwickeln und das vorhandene Vereinsinventar in Geld umzusetzen.

(3) Im Fall der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zweckes geht das Vereinsvermögen an den Dorfverein Rund um Ramsbeck e.V., der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke verwenden darf.

§ 16 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 27.03.2026 beschlossen.
Sie tritt mit Eintragung des Amtsgerichts Arnsberg in das Vereinsregister 1075 unter Nummer 6 der Eintragung am 11.05.2026 in Kraft.

Mit Inkrafttreten dieser Satzung tritt die bisherige Satzung, beschlossen in der Mitgliederversammlung am 27.01.2009 und geändert in den Mitgliederversammlungen am 23.03.2019 und am 22.04.2022, außer Kraft.